Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der AN Haus GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der AN Haus GmbH als Auftragnehmer und ihren privaten sowie gewerblichen Auftraggebern über Renovierungs-, Sanierungs-, Ausbau- und sonstige handwerkliche Leistungen.

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls weiteren ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

Individuelle Vereinbarungen zwischen der AN Haus GmbH und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die VOB/B gilt nur, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 2 Angebote und Preise

Angebote und Kostenvoranschläge sind, soweit darin nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich.

Die Kalkulation setzt voraus, dass die Arbeiten unter üblichen Baustellenbedingungen zusammenhängend und ohne vom Auftraggeber oder von Dritten verursachte Behinderungen ausgeführt werden können.

Nicht vorhersehbare zusätzliche Arbeiten, die aufgrund des tatsächlichen Zustands des Bauwerks oder Untergrunds erforderlich werden und bei einer üblichen Besichtigung vor Vertragsschluss nicht erkennbar waren, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Preises, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

Erforderliche oder vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche bzw. geänderte Leistungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den getroffenen Vereinbarungen zusätzlich vergütet.

Angebote, Leistungsverzeichnisse, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstige von der AN Haus GmbH erstellte Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der AN Haus GmbH nicht für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet oder an Dritte zur Ausführung weitergegeben werden, soweit daran Urheber- oder sonstige Schutzrechte bestehen.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten und Baufreiheit

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Arbeitsbereiche rechtzeitig zugänglich und, soweit vereinbart oder nach den Umständen erforderlich, freigeräumt sind.

Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber die für die Arbeiten erforderlichen Anschlüsse für Strom und Wasser sowie die übliche Nutzungsmöglichkeit dieser Anschlüsse zur Verfügung.

Der Auftraggeber hat der AN Haus GmbH alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.

Entstehen aufgrund fehlender Mitwirkung, fehlender Baufreiheit, Wartezeiten, Behinderungen durch andere Gewerke oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände zusätzliche Aufwendungen, können diese nach den gesetzlichen Vorschriften zusätzlich berechnet werden.

Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die Ausführung durch Umstände behindert wird, die die AN Haus GmbH nicht zu vertreten hat.

 

§ 4 Untergrund und nicht erkennbare Gegebenheiten

Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage des bei der Besichtigung erkennbaren Zustands und der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen.

Werden nach Beginn der Arbeiten verdeckte oder zuvor nicht erkennbare Schäden oder ungeeignete Untergründe festgestellt, insbesondere Feuchtigkeit, Schimmel, lose oder nicht tragfähige Altbeschichtungen, beschädigter Putz, ungeeignete Estriche, verdeckte Leitungen oder vergleichbare Umstände, wird der Auftraggeber hierüber informiert.

Leistungen zur Beseitigung solcher Umstände sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Vergütung, wenn sie ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.

Erforderliche zusätzliche Leistungen werden vor ihrer Ausführung, soweit nach den Umständen möglich und zumutbar, mit dem Auftraggeber abgestimmt.

 

§ 5 Änderungen und Zusatzleistungen

Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zu einer Anpassung der Vergütung und der Ausführungszeit führen.

Zusatzleistungen werden auf Grundlage eines Nachtragsangebots, einer sonstigen Preisvereinbarung oder, soweit keine Preisvereinbarung getroffen wurde, nach den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.

Soweit für die Ausführung einer Zusatzleistung keine vorherige abschließende Preisbestimmung möglich ist, wird der Auftraggeber hierauf hingewiesen.

Für Bauverträge bleiben die gesetzlichen Regelungen über Vertragsänderungen und Vergütungsanpassungen unberührt.

 

§ 6 Materialien und vom Auftraggeber bereitgestellte Produkte

Soweit im Angebot nicht anders angegeben, bestimmt die AN Haus GmbH die zur fachgerechten Ausführung erforderlichen Hilfs- und Baustoffe unter Berücksichtigung der vereinbarten Leistung.

Vom Auftraggeber selbst bereitgestellte Materialien und Produkte werden nur verarbeitet oder eingebaut, soweit sie für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet erscheinen.

Die AN Haus GmbH haftet nicht für Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf Eigenschaften, Fehler oder die fehlende Eignung vom Auftraggeber bereitgestellter Materialien oder Produkte zurückzuführen sind.

Verzögerungen aufgrund verspätet bereitgestellter Materialien oder Produkte des Auftraggebers können zu einer angemessenen Verschiebung der Ausführungsfristen führen.

 

§ 7 Witterungs-, Trocknungs- und Baustellenbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs-, Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Trocknungsbedingungen sowie bei sonstigen Bedingungen, die eine fachgerechte Ausführung verhindern oder beeinträchtigen, darf die AN Haus GmbH die betroffenen Arbeiten bis zur Herstellung geeigneter Bedingungen unterbrechen.

Hierdurch verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen, soweit die AN Haus GmbH die Ursache der Unterbrechung nicht zu vertreten hat.

Erforderliche technische Trocknungs-, Heiz- oder sonstige Zusatzmaßnahmen sind nur Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 8 Vergütung und Abschlagszahlungen

Die Vergütung richtet sich nach dem angenommenen Angebot bzw. der getroffenen vertraglichen Vereinbarung.

Die AN Haus GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entsprechend dem Wert der vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu verlangen.

Erforderliche Stoffe oder Bauteile können im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen bei Abschlagszahlungen berücksichtigt werden.

Rechnungen und Abschlagsrechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen.

Die Schlussrechnung ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist.

Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 9 Aufmaß und Abrechnung

Bei vereinbarten Pauschalpreisen erfolgt die Abrechnung nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

Bei Einheitspreisverträgen erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich ausgeführten Mengen und eines Aufmaßes.

Soweit für die jeweilige Leistung üblich und vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden die Maße der fertigen Oberfläche zugrunde gelegt.

Bei Stundenlohnarbeiten erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen zuzüglich vereinbarter bzw. erforderlicher Material-, Maschinen-, Fahrt- und sonstiger Kosten.

 

§ 10 Abnahme

Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Die AN Haus GmbH kann den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.

Bei Verbrauchern treten die gesetzlichen Folgen einer nicht innerhalb der gesetzten Frist erklärten Abnahme ein.

Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert vereinbart werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abnahme und gegebenenfalls die Zustandsfeststellung bleiben im Übrigen unberührt.

 

§ 11 Mängelrechte und Verjährung

Mängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

Soweit die Voraussetzungen des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Abnahme. Für Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Die AN Haus GmbH ist berechtigt und verpflichtet, berechtigte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen nachzubessern.

Der Auftraggeber hat der AN Haus GmbH grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

Keine von der AN Haus GmbH zu vertretenden Mängel sind insbesondere Beeinträchtigungen, die ausschließlich durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, nachträgliche Eingriffe Dritter oder sonstige außerhalb des Verantwortungsbereichs der AN Haus GmbH liegende Ursachen entstanden sind.

Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

§ 12 Einsatz von Nachunternehmern

Die AN Haus GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen geeignete Nachunternehmer einzusetzen, soweit dem keine vertraglichen oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

Im Falle der vollständigen oder teilweisen Beauftragung eines Nachunternehmers gehen sämtliche Gewährleistungsansprüche sowie Ansprüche aus mangelhafter Leistung ausschließlich auf den jeweiligen Nachunternehmer über. Die AN Haus GmbH haftet nicht für Arbeiten, die von Nachunternehmern ausgeführt wurden, selbst wenn diese im Rahmen eines durch AN Haus GmbH vermittelten oder weitergegebenen Auftrags erfolgt sind.

 

§ 13 Gesondert beauftragte Fachunternehmen

Leistungen, die im Angebot ausdrücklich als separat zu beauftragen gekennzeichnet und einem anderen Fachunternehmen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Auftrags an die AN Haus GmbH.

Der Auftraggeber schließt über diese Leistungen einen eigenen Vertrag unmittelbar mit dem jeweiligen Fachunternehmen. Das Fachunternehmen rechnet seine Leistungen unmittelbar mit dem Auftraggeber ab und ist für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistungen verantwortlich.

Dies gilt insbesondere für Sanitär-, Heizungs-, Elektro- oder sonstige Facharbeiten, soweit diese im jeweiligen Angebot ausdrücklich als separat zu beauftragende Leistungen ausgewiesen sind.

Eine organisatorische Abstimmung oder Koordination solcher Fachunternehmen durch die AN Haus GmbH führt für sich allein nicht dazu, dass deren Leistungen Bestandteil des Vertrages mit der AN Haus GmbH werden.

Die Aufnahme der Kosten eines separat beauftragten Fachunternehmens in eine unverbindliche Kostenübersicht oder Gesamtkalkulation begründet ebenfalls keine Leistungspflicht der AN Haus GmbH.

Die Haftung der AN Haus GmbH für eigene vertragliche Pflichten bleibt unberührt.

 

§ 14 Kündigung

Für die Kündigung des Vertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag vor Fertigstellung gemäß § 648 BGB, ist die AN Haus GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Dabei sind die infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb oder böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen.

Es wird gemäß § 648 BGB vermutet, dass der AN Haus GmbH für den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung 5 % der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Bereits erbrachte Leistungen sind zusätzlich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abzurechnen.

Weitergehende gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien, insbesondere das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB, bleiben unberührt.

 

§ 15 Haftung

Soweit gesetzlich zulässig, haftet die AN Haus GmbH nicht für Schäden, die ausschließlich durch Umstände verursacht werden, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen.

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegen Forderungen der AN Haus GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, ist ausgeschlossen.

 

§ 17 Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge und Arbeitsmittel

Von der AN Haus GmbH gelieferte bewegliche Gegenstände und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum der AN Haus GmbH, soweit sie nicht durch Verarbeitung, Verbindung oder Einbau nach den gesetzlichen Bestimmungen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.

Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Leitern, Gerüste, Baustelleneinrichtungen sowie sonstige Arbeits- und Hilfsmittel der AN Haus GmbH bleiben unabhängig vom Standort und von der Dauer ihrer Lagerung auf der Baustelle ausschließlich Eigentum der AN Haus GmbH. Sie sind nicht Bestandteil der geschuldeten Leistung und werden dem Auftraggeber nicht übereignet.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne Zustimmung der AN Haus GmbH zu benutzen, zu entfernen, weiterzugeben, zu veräußern, zu verpfänden oder sonst mit Rechten Dritter zu belasten.

Bis zum Eigentumsübergang ist der Auftraggeber nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände und Materialien ohne Zustimmung der AN Haus GmbH zu veräußern, zu verpfänden oder sonst mit Rechten Dritter zu belasten.

Die gesetzlichen Bestimmungen über Verarbeitung, Verbindung sowie über wesentliche Bestandteile von Grundstücken und Gebäuden bleiben unberührt.

 

§ 18 Schlussbestimmungen

Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand.

Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die gesetzlichen Regelungen über zulässige Gerichtsstandsvereinbarungen. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz der AN Haus GmbH vereinbart.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand 19.09.2026